Schon mal vorab Entschuldigung, weil der nachstehende Link zu einem englischen Beitrag weiterleitet. Zusätzlich Entschuldigung, dass ich schon wieder auf anderer Leute Beiträge verweise und keine eigenen Gedanken zum Besten gebe. Aber was soll man machen? Der nachstehende Beitrag ist erstens hochinteressant und trifft zweitens den wirklich zu diskutierenden Kern der Diskussion um die Plattform Megauplaod und/ oder illegales Filesharing exakt auf den Punkt – und stammt zudem noch von einem Künstler, also einem vermeintlich Geschädigten.
… making money from art is not a human right. It so happens that technological and societal blahbity bloos have conspired to create a situation where selling songs about monkeys and robots is a viable business, but for most of human history people have NOT paid for art.
Jonathan Coulton on Megaupload
Besser hätte ich es selbst nicht sagen können. Aber aus dem Mund eines Künstlers klingt es wenigstens nicht so anarchisch (oder anarchistisch?), wie aus der Feder eines Anwalts.
Ein absolut lesenswerter Aufsatz des Kollegen Sebastian Dosch. Der Blogger von kLAWtext bringt auf den Punkt, was viele Spezialisten, insbesondere uns Rechtsanwälte, schon lange beschäftigt. Nicht nur, dass die derzeitigen Vorschriften im Urheberrecht und Datenschutz auf die Anforderungen der neuen Medien und der Informationsgesellschaft nicht mehr passen. Ihnen fehlt zunehmend auch die Akzeptanz derer, die sie beachten sollen: den Bürgern.
Was Urheberrecht und Datenschutz gemein haben: fehlende Akzeptanz via kLAWtext
Die Kritik an der geplanten EU-Datenschutz-Verordnung nimmt zu. Mehr und mehr Experten kritisieren die vorab bekannt gewordenen Entwürfe.
5 Thesen zur Datenschutz-Verordnung via telemedicus
Es lässt sich schlecht abschätzen, wie diese Diskussion weitergehen wird. Ich halte es aber für sehr gut möglich, dass wir in einigen Jahren ein neues, moderneres und effektiveres Datenschutzrecht bekommen werden. Vielleicht in einer ähnlichen Form, wie Schneider und Härting es vorgeschlagen haben. Wenn die EU nun ihre Datenschutz-Verordnung durchsetzt, ist diese Diskussion weitgehend Makulatur. Denn die Verordnung nimmt die berechtige Kritik, die in Deutschland formuliert worden ist, nicht auf – im Gegenteil. Wenn sie in Kraft tritt, ist mit einem Paradigmenwechsel im Datenschutzrecht für die nächste Zeit nicht zu rechnen.
Abschied von den deutschen grundrechten via Internet Law
Der Verfassungsrichter zeichnet das Bild einer weitreichenden Verordnung, die die Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts in wesentlichen Teilen ausschaltet. Masing bezieht sich insoweit nicht nur auf den Bereich des Datenschutzes, sondern ausdrücklich auch auf den Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit.
Der Beitrag knüpft an die Diskussion zur Reformbedürftigkeit des Urheberrechts an. Ich persönlich vertrete ja die Auffassung, dass das derzeit geltende Urheberrecht nicht zur modernen Informationsgesellschaft passt und hatte auch gelegentlich auf die global geführte Diskussion verwiesen.
Im Ergebnis (und stark vereinfacht ausgedrückt) verhindern die bestehenden weltweiten Urhebergesetze den freien Zugang zu Wissen und Kultur und vor allem den Erhalt von wichtigen Kulturgütern. Ein Teilaspekt dabei ist unter anderem, dass Millionen Werke nicht digitalisiert und damit für die Nachwelt konverviert werden können, weil Autoren oder Künstler verstorben sind und die rechtmässigen Inhaber vererbter Urheberrechte oft nicht ermittelt werden können. Am Beispiel des von ihm so bezeichneten “Guggenheim-Effekt” erläutert Lawrence Lessing, welche Schwierigkeit die Rechteklärung für Dokumentarfilme mit sich bringt.
Aber es ist das Unglück unserer Kulturgeschichte, dass wir jederzeit berechtigt sind zu lesen, aber nicht gleichermaßen berechtigt sind zu sehen. Verursacht haben dies Anwälte, die wie James Boyle, Rechtswissenschaftler an der Duke University, sagt, nicht über die «Auswirkungen auf die kulturelle Umwelt» nachdenken, die ihre Verträge zeitigen.
Weiterlesen: ‘Spende von Urheberrechten zugunsten der Allgemeinheit via Rechtsanwalt Martin Steiger’
Im Sommer 2011 wurde das Video-Portal kino.to vom Netz genommen. Die Betreiber des illegalen Streaming-Angebots wurden verhaftet und verurteilt, teilweise zu Haftstrafen von mehreren Jahren. Eines der Urteile, das jüngst ergangene Urteil des Amtsgericht Leipzig vom 21.12.2011, sorgte nun für besonderes Aufsehen. Weiterlesen: ‘Urteil im Kino.to Prozess: Streaming illegaler Angebote strafbar?’
Heise Online berichtet am am 16.12.2011 über eine Stellungnahme der “Artikel 29″-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten zum rechtskonformen Einsatz von Cookies
heise online – Datenschützer erläutern rechtskonformen Cookie-Einsatz.
Über die neue sogenannte EU-Cookie-Richtlinie hatten wir Mitte des Jahres bereits berichtet und ebenso über die bevorstehende Änderung in nationales Recht und die damit verbundenen Schwierigkeiten.
Nun erläutern die europäischen Datenschützer, wie die tatsächliche Umsetzung der neuen Vorgaben für Webseitenbetreiber aussehen könnte:
Weiterlesen: ‘Datenschützer erläutern rechtskonformen Cookie-Einsatz’
Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins. Weiterlesen: ‘Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins’
Der Kollege Ferner weist auf ein wichtiges Urteil des OLG München zur Haftung von Google für Suchergebnisse hin. Demnach hat das OLG München (29 U 1747/11) entschieden, dass Google auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Suchergebnisse bzw. für die im Rahmen der Suchtreffer generierten Textfragmente haftet. Zuvor hatte bereits das OLG Hamburg (3 U 67/11) in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass Google auch nicht für ehrverletzende Äusserungen (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) hafte. Weiterlesen: ‘OLG München: Google haftet nicht für Suchergebnisse’
Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet. Weiterlesen: ‘BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung “innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig’
In einer Entscheidung vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, bestätigt das LG Hamburg die Rechtssprechung des BGH (I ZR 163/06), wonach Grundpreise bei Internetangeboten stets auf einen Blick mit dem Endpreis anzugeben sind. Für eBay-Angebote bedeutet dies nach dem Urteil des LG Hamburg, dass die Grundpreise bereits in der Angebotsübersicht darzustellen ist.
Die Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Hiernach haben Anbieter,
die Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben hat. Weiterlesen: ‘LG Hamburg: Grundpreise sind bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben’
Internethändler, die Textilprodukte anbieten, sind verpflichtet, bereits im Internetangebot über die Rohstoffzusammensetzung der Textilien zu informieren. Bisher ergab sich diese Informationspflicht aus dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Ab dem 08.05.2012 wird das Textilkennzeichnungsgesetz jedoch von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst werden, die am 07.11.2011 in Kraft getreten ist. Weiterlesen: ‘EU-Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz’
Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Angebote seiner Teilnehmer gezielt mit eigenen Werbemaßnahmen, wie z.B. durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem gegen die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay geführten Rechtsstreit am 04.11.2011 entschieden, Az. 5 U 45/07. Weiterlesen: ‘OLG Hamburg: Plattformbetreiber trifft erhöhte Prüfpflicht bei Werbung für Kundeninserate’
Ende September wurde im Rahmen der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten festgestellt, dass die Einbindung so genannter Social Plugins (z.B. von Facebook, Google+ oder Twitter) ohne hinreichende Information der Nutzer, insbesondere ohne Einräumung eines Wahlrechtes, nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards vereinbar und somit unzulässig sein soll. Zur Pressemitteilung des Konferenzvorsitzenden vom 29. September 2011 zu den Ergebnissen der 82. Datenschutzkonferenz gelangen Sie hier. Empfehlungen zur rechtskonformen Einbindung von Social-Plugins wurden dabei – anders als hinsichtlich der Verwendung von Analyse-Tools – bisher noch nicht abgegeben.
Viele deutsche Online-Händler verkaufen gezielt auch ins Ausland. Häufig wird dabei verkannt, dass insoweit nicht nur deutsche Gesetze zu beachten sind, sondern auch die Gesetze derjenigen Länder eine Rolle spielen können, auf die das Angebot mit ausgerichtet ist. Schnell kann es dabei passieren, dass Informationspflichten, denen die Händler in diesen Ländern unterliegen, nicht eingehalten sind. Die Sanktionen bei Verstößen können schwerwiegend sein. Weiterlesen: ‘Cross-Border-Vertrieb: Informationspflichten bei grenzüberschreitendem Onlinehandel’
Facebook User, die Ihr Profil zumindest teilweise auch geschäftsmässig (z.B. für Marketing) nutzen, sind verpflichtet ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorzuhalten. So hat das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az: 2 HK O 54/11) entschieden.
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07). Weiterlesen: ‘LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook’
Deutschland ist noch immer geteilt. In manchen Gegenden ist es für die Bürger unmöglich, einen DSL-Zugang zu bekommen.
Das ist insofern bedenklich, als Deutschland im EU-Vergleich bei der Versorgung mit Internetanschlüssen ohnehin bestenfalls im Mittelfeld rangiert. Eigentlich sollte die flächendeckende Versorgung mit (Breitband-)Internetanschlüssen in einem Land wie Deutschland im vielbeschworenen Informationszeitalter so selbstverständlich sein, wie die Versorgung mit Strom und Wasser. Aber eine entsprechende Grundversorgungspflicht gibt es eben noch nicht – und wird es so schnell auch nicht geben.
Weiterlesen: ‘Internetanschlüsse: keine flächendeckende Versorgung in Deutschland’
Mit Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden:
„Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen.“ (Leitsatz)
Geklagt hatte ein Steuerberater, der von seiner ehemaligen Versicherung Werbung per Email bekam, obwohl sich seine Versicherung in der Vergangenheit bereits zur Unterlassung verpflichtet hatte. Die Unterlassungserklärung war mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem Hamburger Brauch bewehrt. Die Höhe der Strafe war somit in das Ermessen des Steuerberaters gestellt, wobei im Streitfall eine Überprüfung durch die Gerichte vorbehalten war.
Der Steuerberater verlangte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Nachdem er seine Forderung in der ersten Instanz bereits reduziert hatte, verringerte er diese in der Berufung nochmals und forderte schließlich nur noch 3.000,- EUR. Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch des Klägers zwar dem Grunde nach, sprach ihm jedoch nicht die geforderten 3.000,- EUR, sondern lediglich 500,- EUR zu. Diese Summe sei im konkreten Fall angemessen und ausreichend.
Ergänzung zu unserem Artikel Google Analytics: Einigung beim Datenschutz.
Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics sollten nach den aktuellen Vorgaben der Aufsichtsbehörden folgende Punkte eingehalten werden:
- Es muss ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google geschlossen werden (§ 11 BDSG);
- Es dürfen nur gekürzte und somit anonymisierte IP-Adressen erfasst werden;
- Es muss ein ausführlicher Datenschutzhinweis bereit gehalten werden;
- In dem Datenschutzhinweis muss auch auf die Anonymisierung sowie das jederzeitige Widerspruchsrecht bzw. die Möglichkeit zur Deaktivierung hingewiesen werden;
- Altdaten, die unter Nichteinhaltung der vorstehend genannten Vorgaben gesammelt wurden, müssen gelöscht werden.
Für den schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung hat Google einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung gestellt, siehe Einleitung der Google Analytics Bedingungen.
Damit die IP-Adressen nicht vollständig verarbeitet und somit lediglich anonymisiert erfasst werden, muss die Erweiterung „anonymizeIP“ im Tracking-Code eingebunden werden. Eine Anleitung zur Einbindung der Erweiterung hält Google hier bereit.
In der Datenschutzerklärung muss ein ausführlicher Datenschutzhinweis ergänzt werden. Hierzu gibt Google in seinen Bedingungen eine entsprechende Formulierung vor, siehe Ziffer 8.1 der Google Analytics Bedingungen. Der dort genannte Text muss jedoch unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben noch um einen Hinweis auf die Anonymisierungsfunktion ergänzt werden. Die Ergänzung könnte beispielsweise lauten:
„Wir verwenden Google Analytics mit der Erweiterung „_gat._anonymizeIp()“. Die IP-Adressen werden daher nur gekürzt weiterverarbeitet und gespeichert, so dass eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.“
via Medien Internet und Recht
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 – Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen – Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können urheberrechtlich geschützt sein. MIR 2011, Dok. 080 MEDIEN INTERNET und RECHT.
Leitsätze
1. Bei Werbetexten (hier: Produktbeschreibungen von Markenschuhen) ist die sogenannte “kleine Münze” zwar grundsätzlich nicht geschützt und es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (Schöpfungshöhe), damit bei derartigen Texten eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger einer solcher Texte ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.
2. Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können – in ihrer Gesamtheit – eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und urheberrechtlich geschützt sein.
Fazit: Auch nach dieser Entscheidung bleibt unklar, wo genau die Grenze zwischen einfacher – nicht geschützter – Produktbeschreibung und “eigenschöpferisch geprägten” Texten gezogen werden kann. Im Zweifel wird es sich auch in Zukunft um Einzelfallentscheidungen handeln, siehe auch unser Beitrag zu einer vergleichbaren Entscheidung des OLG Rostock zu suchmaschinen-optimierten Web-Content . Allerdings wird klar, dass die erfoderliche Schöpfungshöhe eher erreicht wird, wenn die Werbetexte und Produktbeschreibungen individuell und ausführlich sind. Interessant bleibt die Frage, ob möglicherweise noch wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dort greift, wo zwar Texte (noch) keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen aber aus SEO-Gesichtspunkten bereits hinreichen werbliche Eigenart aufweisen.
Am liebsten verweise ich auf Artikel von Kollegen der eigenen Kanzlei
Mein Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen EuGH-Urteil zum Thema (keine) Markenverletzung durch Google-Adwords veröffentlicht:
Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd | muepe.de | weblog peter müller.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Benutzung eines Keywords zur Auslösung von Google AdWords-Anzeigen grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen fällt, sofern mit der Werbeanzeige selbst weder bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten werden und die Marke nicht verwässert oder verunglimpft wird. Ferner dürfen im Übrigen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden.
Weiter
Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss.
Wird bei Rücksendung von Waren die Originalverpackung nicht mit gesandt, erschwert dies dem Händler den Wiederverkauf. Häufig sind daher Formulierungen in AGB oder Kundeninformationen zu finden, in denen um Rücksendung der Ware in Originalverpackung gebeten wird. Das LG Hamburg entschied nunmehr, dass eine solche Bitte zulässig ist (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10). Weiterlesen: ‘Bitte um Rücksendung in Originalverpackung’
Laut einer Meldung von Spiegel Online haben sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte und Google auf eine datenschutzkompatible Version des vielfach eingesetzten Analyse-Tools Google Analytics geeinigt.
Google Analytics ist wieder deutschlandkompatibel: Der US-Konzern hat den Statistikdienst an deutsches Datenschutzrecht angepasst und der Hamburgische Datenschützer ist zufrieden – vorerst.
In der Vergangenheit gab es viel Verunsicherung bei Seitenbetreibern, da nach Auffassung vieler Experten und Behörden der Einsatz von Google Analytics (ohne ausdrückliche Zustimmung der User) gegen deutsches Datenschutzrecht verstosse (wir berichteten) . Weiterlesen: ‘Google Analytics: Einigung beim Datenschutz’
Die Wettbewerbszentrale geht derzeit im Wege der Abmahnung gegen unlautere Werbung bei Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen vor. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011 hervor. Weiterlesen: ‘Groupon & Co.: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheinwerbung ab’
Telemedicus nimmt ausführlich und kritisch zum neuen Gesetzentwurf zur sogenannten “Button-Lösung” Stellung. Bereits die Formulierung des Gesetzentwurfes
“… wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. …” (geplanter § 312g Abs 3 BGB)
kann man bestenfalls mit Wohlwollen als unglücklich bezeichnen. Widersprüchlich und hochgradig verwirrend trifft es eher. Eigentlich könnte diese Textzeile von Dr. Evil aus den Austin Powers Filmen stammen. Darüber können aber nur Juristen lachen. Weiterlesen: ‘Das Ende der Abo-Fallen? Gesetzentwurf sorgt für Verwirrung’
Immer wenn es um die wirklich wichtigen Fragen des Internets geht, tritt Deutschland bzw. die deutsche Politik als ganz besonderer Diskussionspartner in Erscheinung. Deutsche Beiträge in Form von politischer Sommerloch-Plauderei oder Gesetzgebungsvorstössen zeichnen sich meistens aus durch
- Verspätung (siehe beispielsweise die Diskussion zu Google Streetview)
- technische und sachliche Unkenntnis (siehe beispielsweise die Diskussion zu Netzsperren)
- Widersprüchlichkeit (siehe beispielsweise die Diskussion zur Vorratsdatenspeicherung)
- Lobbyhörigkeit (siehe beispielsweise Reformen von Datenschutz und Urheberrechten)
Bei der Diskussion zum neuesten Thema zeichnet sich der deutsche Beitrag durch sämtliche dieser Mermale aus. Alleine aus diesem Grund ist die Verfolgung der Diskussion zu den nymwars ausgesprochen kurzweilig. Kurz gesagt geht es um die Frage, ob es zukünftig noch erlaubt sein soll, Internetdienste unter Pseudonymen, sprich anonym, zu nutzen. Weiterlesen: ‘nymwars: Das Ende der Anonymität im Netz?’
Wie sich aus einer aktuellen Pressemeldung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Johannes Caspar vom 02.08.2011 ergibt, hat dieser Facebook aufgefordert, die zum Zwecke der Gesichtserkennung gespeicherten biometrischen Daten der Facebook-Nutzer zu löschen. Weiterlesen: ‘Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Gesichtserkennung von Facebook verstößt gegen Datenschutzrecht’
Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit treten morgen, am 04.08.2011, die Änderungen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Kraft. Weiterlesen: ‘Neues Widerrufsrecht 2011 tritt in Kraft’
Was die Internetwirtschaft schon länger befürchtet, steht wohl unmittelbar vor der Umsetzung. Am 15.07.2011 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um die sog. Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG, ergänzt durch die Richtlinie 2009/136/EG) umzusetzen, allerdings mit einiger Verzögerung. Denn eigentlich hätte die Umsetzung bis zum 25.05.2011 erfolgen müssen.
Nach der neuen Fassung des § 13 Absatz 8 des Telemediengesetzes sollen Cookies, aber auch sonstige Daten grundsätzlich nur noch auf dem Computer des Nutzers (oder auf sonstigen Endgeräten) gespeichert werden dürfen, wenn der Nutzer zum einen entsprechend § 13 Absatz 1 (neu) TMG belehrt wurde, und zum anderen seine Einwilligung zur Speicherung der Daten erteilt hat. Weiterlesen: ‘Der Keks ist gegessen ? – Änderung des Telemediengesetzes könnte das Ende für Cookies bedeuten’

Spezialisten für Parteiverrat bei anwalt.de
Der Treffer erscheint bei Google auf der ersten Seite, wenn man das KeyWord “Parteiverrat” eingibt. Ein schönes Beispiel dafür, was man bei SEO alles falsch machen kann. Versteht sich von selbst, dass dieser Treffer +1 bekommt.
Vielen Dank an den Kollegen Lober vom gamelawblog.de, der dieses Fundstück ausgegraben hat.
Aus aktuellem Anlass verweise ich auf das Blog meines Kollegen Peter Müller www.muepe.de, das umfassend zum Thema Adwords / Keyword Advertising bei Google und Co. berichtet. Der BGH hat jüngst auch den zweiten Fall Bananabay entschieden und mittlerweile liegen auch die Entscheidungsgründe vor.
Die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer fremden Marke im als Keyword im Rahmen des AdWords-Programm von Google ist beendet.
und
Danach ist eine Nutzung einer fremden Marke zulässig, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Harkunft hinweist.
Nach meiner Auffassung profitiert von dieser Rechtssprechung in erster Linie Google, da nun die SEM Aktivitäten vieler Werbekunden um ein Vielfaches ausgeweitet werden können. In zweiter Linie proftiert die deutsche Anwaltschaft, da neue Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Brandbidding entstehen werden. Andererseits ist diese Rechtssprechung meiner Auffassung nach richtig. Ich zitiere hier regelmässig den Vergleich eines McDonald-Werbeplakats in direkter Nähe zu einem Burger King Restaurant. Auch hier kommt keiner auf die Idee der Irreführung, da der (aufgeklärte) Verbraucher durchaus in der Lage ist, ein Werbeplakat von einem Restaurant zu unterscheiden.
Ein wichtiges Urteil für alle Amazon Marketplace Händler hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10) im Februar diesen Jahres erlassen. Demnach darf Amazon die von den Marketplace-Händlern eingestellten Produktbilder und – texte nicht selbst verweden und auch nicht anderen Marketplace-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Folgerichtig dürfen auch die angeschlossenen Marketplace-Händler die von Amazon bereitgestellten Bilder und Texte anderer Händler nicht verwenden.
Die Begründung des Gerichts ist relativ einfach (und plausibel). Die entsprechende Marketplace AGB Klausel:
„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“
ist überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.
Also ist Vorsicht für alle Marketplace Händler angebracht. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn die von Amazon bereitgestellten Inhalte (anderer Anbieter) genutzt werden. Eine aktuelle Stellungnahme von Amazon zu diesem Therma ist mir noch nicht bekannt. Ich hatte Amazon bereits vor meheren Jahren auf die meiner Ansicht nach unwirksame AGB-Regelung hingewiesen. Diesen Vorwurf hat Amazon damals noch zurück gewiesen.
Am 26.05.2011 wurde im Bundestag das bereits erwartete Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge beschlossen (siehe Gesetzes-Historie beim Deutschen Bundestag). Dieses Gesetz bringt erneut eine Änderung der Widerrufsbelehrung (bzw. Rückgabebelehrung) mit sich. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen ist ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2009, demzufolge die deutschen Regelungen zum Wertersatz teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Weiterlesen: ‘Achtung: Neue Widerrufsbelehrung 2011′
So ein bisschen auch in eigener Sache: United Domains lädt zum Domain Lunch am 28.07.2011 in Starnberg bei München. Mit von der Partie als Referent wird unser neuer Kollege Peter Müller (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) zum Thema “Domains – Begründung von Rechten – Verletzung von Rechten” sein.
Das Programm im einzelnen: Weiterlesen: ‘Domain Lunch mit Rechtsanwalt Peter Müller von BPM | legal’
Der Spiegel berichtet über die letzte Sitzung der Internet-Enquete-Kommission des Bundestags. Die Enquete-Kommission soll die Richtlinien für die Zukunft-Fragen des Internets für den Bundestag prüfen und passende Wege bzw. Vorgaben für die Gesetzgebung aufzeigen.
Positiv ist, dass die Enquete-Kommission sich schon mal für eine grundlegende Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft ausgesprochen hat. Weiterlesen: ‘Internet-Enquete-Kommission trifft halbherzige Entscheidungen’
Am 23.06.2011 hat das Europäische Parlament eine neue Verbraucherschutzrichtlinie verabschiedet, die zu einer Vollharmonisierung der Regelungen im Fernabsatz für alle Mitgliedstaaten führt. Zahlreiche rechtliche Hürden, die bislang mit einem grenzüberschreitenden Onlinehandel innerhalb der EU verbunden waren, werden durch die Neuerungen beseitigt und der europaweite Onlinehandel somit gestärkt. Der Gesetzgeber hat nunmehr zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Weiterlesen: ‘Neue EU-Richtlinie: Verbraucher trägt Rücksendekosten’
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Az. 9 C 508/10 vom 27.05.2011), stärkt die Rechte von Verbrauchern, die im Internet in sogenannte „Abo-Fallen“ oder „Vertragsfallen“ geraten sind.
Der Sachverhalt ist bekannt: Verbraucher haben sich auf Websites registriert, die vermeintlich kostenlose Software zur Verfügung stellten. Das böse Erwachen folgte nach der vermeintlich kostenlosen Registrierung, als den Nutzern eine Rechnung für den Abschluss eines Zweijahres-Vertrags zugeschickt wurde (wir berichteten).
Auch in dem nun entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Kontaktdaten auf einer Webseite eingeben, auf der Software vermeintlich kostenlos heruntergeladen werden konnte. Dafür wurden ihm EUR 96,00 pro Jahr in Rechnung gestellt. Den Vertrag hatte der Verbraucher zwar fristgemäß widerrufen allerdings auch die vermeintliche Jahresgebühr bezahlt. Weiterlesen: ‘Rückzahlungsanspruch für Verbraucher bei Abo-Fallen’
Bereits mit Urteil vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07, hat das OLG Rostock entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz einer Webseite sich im Einzelfall auch aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung ergeben kann, insbesondere wenn hierdurch die Webseite bei einer Suchmaschinenanfrage unter den ersten Suchergebnissen erscheint.
Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner berichten, hat nunmehr das LG Köln unter Bezugnahme auf diese Entscheidung gleichermaßen für Produktbeschreibungen entschieden, dass diese insbesondere dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn aufgrund sprachlicher Optimierung die Webseite bei einer Suchanfrage unter den ersten Suchergebnissen gelistet wird (LG Köln, Urteil vom 06.04.2011, Az. 28 O 900/10). Mit Beschluss vom 02.05.2011, Az. 33 O 267/11, hat das LG Köln diese Rechtssprechung fortgesetzt. Weiterlesen: ‘Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimiertem Web-Content’
Nun ist es offiziell – der Anspruch eines Unternehmers auf Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird eingeschränkt (wir berichteten). Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen (Ds. 17/5097) in der Fassung Ds. 17/5819 zugestimmt .
Der Verbraucher muss zukünftig bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für Nutzungen nur leisten, wenn er die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ und „wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“, § 312 c BGB (neue Fassung).
Weiterlesen: ‘Leihhaus Internet – Bundestag beschliesst Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf’
In einem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg ( Urt. v. 10.02.2011 – Az.: 315 O 356/10), dass Online-Händler, die bei Amazon Marketplace teilnehmen, für Wettbewerbsverstöße der Amazon-Werbepartner ebenso haften, wie für Verstösse eigener Affiliates (siehe hierzu unsere Beiträge zur Affiliate – Haftung).
Das Urteil setzt konsequent für die bisher geltende Rechtsprechung um, wonach Online-Händler auch für Verstöße ihrer Werbepartner haften.
Interessant ist am vorliegenden Fall, dass das LG Hamburg keinen Unterschied zu erkennen vermag, zwischen vom Seiten-Betreiber selbst eingesetzten (und damit kontrollierbaren) Werbepartnern und indirekt über die Marketplace-Plattform tätige Affiliates. Bei Letzteren besteht das Problem, dass der Händler auf diese in der Regel keinerlei Einfluss hat. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit das LG Hamburg diesen Gesichtspunkt in seine Beurteilung einfließen lassen. Weiterlesen: ‘LG Hamburg: Affiliate-Haftung auch für Amazon Marketplace Teilnehmer’
Ich freue mich eine Neuigkeit in eigener Sache bekannt geben zu dürfen.
Seit dem 1. Mai 2011 habe ich mich unter dem Dach der neuen Kanzlei BPM legal mit zwei weiteren Kollegen zusammengeschlossen. Mit Rechtsanwältin Leila Bereket und Rechtsanwalt Peter Müller, der auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, begrüße ich zwei sympathische und kompetente Kollegen. Auch die Kanzlei BPM legal berät schwerpunktmäßig in allen Rechtsfragen rund um die neuen Medien. Verstärkt werden vor allem nun auch die Gebiete Marken- und Domainrecht (Peter Müller) sowie eCommerce- und allgemeines Wettbewerbsrecht (Leila Bereket).
Weitere Informationen finden Sie auf unserer neuen Homepage www.bpm-legal.de
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az. 1 ZR 38/10, entschieden, dass – ebenso wie die Werbung per Email und SMS – auch die telefonische Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogenen Zustimmungserklärung des Betroffenen bedarf (sog. Opt-In-Erklärung). Weiterlesen: ‘BGH: Opt-In auch bei Telefonwerbung’
Mit Urteil vom 27.01.2011 hat das OLG München (Az.: 29 U 2676/10) entschieden, dass die direct-sports.de GmbH verurteilt wird, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke “Hawk” (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 25:
Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder.
Damit weicht das OLG München von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 9 HK O 23557/09) (wir berichteten) insoweit ab Weiterlesen: ‘OLG München zur Löschung der Marke “Hawk”’
Ein lesenswerter Beitrag auf SPON zu Thema Wissen bzw. Unwissen der Massen im Internet. Als das Netz der Besserwisser bezeichnet Kolumnist Sascha Lobo die neue Besserwisserkultur.
vermischt mit der Normalimpertinenz des erfahrenen Internetnutzers, entsteht eines der gleichzeitig lästigsten und lustigsten Phänomene des Mitmach-Internets: das gefühlte Expertentum. Was auch immer das Weltgeschehen an Neuigkeiten bereithält – im Netz finden sich sogleich Experten sonder Zahl für exakt diesen Topos.
Saschas Lobo beschreibt damit ein Phänomen, welches auch uns Anwälten öfter zu schaffen macht. Oftmals hat sich der Mandant bereits vor der Konsultation des Anwalts im Netz schlau gemacht und bereichert das folgende Beratungsgespräch mit allerlei Anmerkungen und Hintergrundwissen, dass er sich in diversen Foren, z.B. bei gutefrage.net. angeeignet hat. Uns Anwälten ist es dann überlassen,den Mandanten zu überzeugen, dass die selbst verfassten Schreiben oder Klagen möglicherweise nicht so richtig sind.
Gefühltes Expertentum zeichnet sich durch immense Hinterher-Klugheit aus, hätte, hätte, Fahrradkette.
Ich vermute, dass Ärzte von dieser Kultur noch stärker betroffen sind und heutzutage jeden zweiten Patienten davon überzeugen müssen, dass die selbst im Internet durchgeführte Diagnose und Therapieempfehlung möglicherweise nicht ganz zutreffend sein könnte.
Die großartige Wissensmaschine (Internet) ist in Gefahr, zur Besserwissensmaschine der gefühlten Experten zu werden. Der Unterschied liegt nicht in den jeweiligen Informationen, die man sich ergoogelt und erfacebookt hat – sondern in der Kenntnis um ihre Relativität, Subjektivität und eventuelle Falschheit.
Ich selbst gehe nie zum Arzt ohne mich vorher eingehend selbst in “fachkundigen Foren” auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht zu haben.
In einem lesenwerten Beitrag vom 18.04.2011 befasst sich Florian Wagenknecht (rechtambild.de) mit der sehr interessanten Frage, welchen Urheberschutz Street-Art- oder Graffiti-Werke im öffentlichen Raum geniessen.
Street-Arts können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings dürfen sie im Rahmen der Panoramafreiheit von Dritten fotografiert und die Fotos verwertet werden, ohne dass der Künstler in diesen Fällen etwas dagegen ausrichten kann. Bleibt nur das Recht der Künstler, bei Verwertung ihrer Werke genannt zu werden – sofern dies möglich ist.
Interessant ist das Thema deshalb, da die Frage zumindest bis vor einigen Jahren praktisch keine Relevanz gehabt haben dürfte. Nachdem aber vor allem in den letzten Jahren die Graffiti-Kunst oder Street Art einen unbeschreiblichen Boom erlebt und die Stars der Branche, z.B. Künstler wie Banksy, mittlerweile auch in konventionellen Kunstkreisen angekommen sind – und deren Werke dementsprechend hoch gehandelt werden, dürfte die Frage in der nächsten Zeit sicherlich an praktischer Relevanz gewinnen.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10, entschieden, dass Onlineshops gemäß § 1 Abs. 2 PAngV vor Einleitung des Bestellvorganges auch zwingend angeben müssen, in welcher konkreten Höhe Liefer- und Versandkosten für einen Versand auf deutsche Inseln oder in das Ausland anfallen. Weiterlesen: ‘OLG Hamm: „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ wettbewerbswidrig’
Das LG München hat mit Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09, entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen “Informationsseite” gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-lnfoV (nunmehr geregelt in Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB) zur Bereithaltung der vorvertraglichen Informationen z.B. über das Widerrufsrecht verpflichtet ist, wenn er Fernabsatzverträge anbietet. Weiterlesen: ‘Pflicht zur Verbraucherunterrichtung auch auf bloßer Informationsseite?’
Eigentlich wollte ich (erst mal) nicht über die Gründung der Digitalen Gesellschaft berichten. Zu viel wurde über die Gründungsankündigung auf der re: publica durch die üblichen Verdächtigen (Spiegel, FAZ etc.) schon berichtet. Aber ausser Ankündigungen und frommen Wünschen konnte ich dort nicht viel lesen. Zu frisch ist noch die Erinnerung an die Piratenpartei, die mit viel Getöse startete, beachtliche Anfangs-Erfolge erzielte und mittlerweile nur noch mit sich selbst beschäftigt ist. Aber jetzt konnte ich es mir doch nicht verkneifen (oder mich dem Druck der Konkurrenz nicht entziehen). Tatsächlich habe ich aber ernsthafte Bedenken, dass die bekannten Instrumentarien der Meinungsabildung und politischen Aktivität geeignet sind, dass unbestrittene Mobiliserungspotential des Internets und der Netzgemeinde gezielt einzusetzen.
Immerhin scheint es, dass die Digitale Gesellschaft allein wegen Ihres Initiators Markus Beckedahl (netzpolitik.org) den richtigen Ansatz verfolgen könnte. Dass Herr Beckedahl etwas von Meinungsbildung und Mobilisierung versteht, steht ausser Frage. Weiterlesen: ‘Digitale Gesellschaft: Mobilisierung 2.0 oder nur ein Hype?’